Greif Sicherheitstechnik
Daniel Braun

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Firma

GREIF Sicherheitstechnik Daniel Braun

 

I. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

1.  Die nachstehenden Bedingungen gelten für den vorliegenden und für  künftige Verträge auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich  einbezogen werden. Sie gelten mit Entgegennahme der Leistung / Lieferung als angenommen. Abweichende Bedingungen des Bestellers / Käufers sowie  Ergänzungen gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung.

2. Unsere Angebote sind freibleibend.

3. Der Besteller ist drei Wochen an sein Angebot gebunden.

4. Teillieferungen sind zulässig.

5.  An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir  uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt  vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorheriger Zustimmung  Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn der Auftrag nicht  erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

 

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1.  Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden  gesetzlichen Umsatzsteuer ohne Montage oder Aufstellung, einschließlich  Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und  Versicherungskosten. Zahlungen sind frei zu unserer Zahlstelle zu  leisten.

2.  Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein  Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder  rechtskräftig festgestellt sind.

 

III. Lieferzeit, Lieferverzug

1. Liefertermine gelten nur bei schriftlicher Bestätigung. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.

2.  Soweit die Lieferung durch höhere Gewalt ( auch soweit sie unsere  Lieferanten betrifft ) oder durch Ereignisse verhindert wird, die wir  trotz der im Einzelfall zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten,  verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Der höheren  Gewalt werden behördliche Eingriffe, Energie- und  Rohstoffschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, Unfälle und andere  Vorkommnisse, die die Herstellung wesentlich erschweren oder unmöglich  machen, gleichgestellt. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die  Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Verpflichtung  frei, ohne dass der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder  Schadenersatz verlangen kann. In diesem Fall werden wir den Besteller  unverzüglich informieren und eine bereits erhaltene Gegenleistung  erstatten.

3.  Liegt eine von uns verschuldete Lieferverzögerung / Nichtlieferung vor,  und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist von mindestens  drei Wochen mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehnt, und wird die Nachfrist nicht  eingehalten, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten,  weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz bestehen nur  nach Maßgabe von Ziffer VII.

 

IV. Lieferung, Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme

1.  Der Versand der Ware sowie eine eventuelle Rücksendung erfolgen auf  Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Auswahl eines geeigneten  Transportmittels und Weges obliegt uns. Der Versand erfolgt in  originaler oder vergleichbarer Verpackung. Die Gefahr geht mit der  Absendung der Lieferteile an den Besteller über, und zwar auch dann,  wenn Teillieferungen erfolgen, frachtfreie Lieferung oder Montage  vereinbart wurde. Bei vereinbarter Abholung erfolgt der Gefahrenübergang durch die Anzeige der Abholungsbereitschaft.

2. Bei Verbraucherkaufverträgen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

V. Montage, Inbetriebnahme, Abnahme

1. Für die Montage / Inbetriebnahme / Abnahme gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart wurde, folgende Bestimmungen:

a)  Der Besteller übernimmt auf seine Kosten und / oder stellt rechtzeitig  alle Branchenfremden Nebenarbeiten (z.B. Erd-, Bettungs-, Bau-, Verputz- und Malerarbeiten), Elektroenergie, Wasser, Beleuchtung, ggf. Heizung,  genügend große geeignete, trockene und verschließbare Räume zur  Aufbewahrung der Geräte, Apparaturen, Materialien und Werkzeuge sowie  den Umständen entsprechende sanitäre Anlagen für unser Montagepersonal.

b)  Vor Beginn der Montagearbeiten stellt der Besteller die nötigen Angaben  über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder  Anlagen ähnlicher Art unaufgefordert zur Verfügung.

c)  Der Besteller ist verpflichtet, dem Montagepersonal die erfolgreiche  Inbetriebnahme der Anlage zu bescheinigen. Gleiches gilt für die  Arbeitszeiten des Montagepersonals.

2.  Unsere Monteure und Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, zu  Beanstandungen verbindliche Erklärungen mit Wirkung gegen uns abzugeben, Arbeiten auszuführen, deren Leistung wir nicht vertraglich übernommen  haben und mündliche Bestellungen entgegen zu nehmen.

3.  Bei fehlender Baufreiheit zum vereinbarten Termin für den Beginn der  Montagearbeiten oder bei Verzögerungen der Montage oder Inbetriebnahme  ohne unser Verschulden (Gläubigerverzug) ist der Besteller verpflichtet, in angemessenem Umfang die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1.  Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen  Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller  gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch  des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

Sollte unser Eigentum an der veräußerten Ware durch Verbindung oder Einbau  erlöschen, so wird bereits jetzt zwischen uns und dem Käufer vereinbart, dass das Miteigentum an der nunmehr einheitlichen Sache in Höhe des  Rechnungswertes auf uns übergeht.

2.  Ein Wiederverkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im  ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, sofern er von  seinem Kunden Bezahlung erhält und sofern er nicht im Zahlungsverzug  ist. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der  Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber in Höhe unserer eigenen Forderung an uns ab. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.

3.  Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist  zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die  gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung  bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

 

VII. Sachmängel

1. Mängel müssen unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Für rechtzeitig gemeldete Sachmängel haften wir wie folgt:

a)  Sämtliche Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht,  soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer  wesentlichen Vertragspflicht.

b)  Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind unentgeltlich nach unserer  Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die infolge eines vor dem  Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Mehrere  Nachbesserungsversuche oder Neulieferungen sind zulässig.

Lassen wir eine uns gesetzte , angemessene Frist zur Nachbesserung fruchtlos  verstreichen, so kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages  (Rücktritt) oder eine Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.

c)  Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der  vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der  Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem  Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,  Übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter  Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer  Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,  sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.

Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder  Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die  daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.

d)  Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns bzw. unsere  Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf  grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung von Leben, Körper,  Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht.

e)  Für den Fall der Rücknahme der Ware, ohne dass ein Gewährleistungsrecht  besteht, ist der Besteller zur Entrichtung einer Bearbeitungspauschale  von 10% des Warenwertes verpflichtet.

f)  Rücktrittsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die  gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

2. Für Verbraucherverkäufe gelten abweichend von Ziffer 1.) die gesetzlichen Bestimmungen.

 

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

2.  Bei sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn  der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen  Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher  Gerichtsstand das zuständige Gericht innerhalb des Landgerichtsbezirkes  Rostock.

3.  Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, berührt es die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.

 

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